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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2001
Aktenzeichen: 14 K 6472/98 Kg

Schlagzeile:

Kein Kindergeldanspruch für Offiziersanwärter

Schlagworte:

Berufsausbildung, Kindergeld, Offizieranwärter, Offiziersanwärter, Soldat

Wichtig für:

Soldaten

Kurzkommentar:

Mit der Ernennung zum Soldaten auf Zeit wird ein Kind nicht mehr für einen Beruf ausgebildet. Zwar werden als Offiziersanwärter Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet, die als Grundlage für die Ausübung des Berufsziels Offizier auf Zeit geeignet bzw. nach der Soldatenlaufbahn vorgeschrieben sind. Offiziersanwärter werden jedoch nicht für einen Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG ausgebildet, sondern üben bereits einen Beruf aus, weil sie als Soldat auf Zeit eine berufliche Stellung erreicht haben, die andere (Kinder) als den Lebensunterhalt sichernde Dauerstellung innehaben.

Die Stellung des Offiziersanwärters und Soldaten auf Zeit sei mit der eines Beamtenanwärters nicht zu vergleichen. Statusrechtlich ist ein Offiziersanwärter gerade kein Beamter auf Widerruf, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sich auf den Ausbildungszweck beschränkt und mit der Absolvierung der Ausbildung durch Ausscheiden oder Begründung eines neuen andersartigen Dienstverhältnisses abgelöst wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 58/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Befindet sich ein als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr eingestellter Offizieranwärter kindergeldrechtlich in Berufsausbildung, weil nach §§ 18, 19 Soldatenlaufbahnverordnung die Offizierausbildung erst mit der Ernennung zum Leutnant endet oder übt er bereits einen Beruf aus, weil er als Soldat auf Zeit eine berufliche Stellung erreicht hat, die andere Kinder als Lebensunterhalt sichernde Dauerstellung innehaben?

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