Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2001 |
Aktenzeichen: | III R 22/00 |
Schlagzeile: |
Ayur-Veda-Behandlung als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Alternative Behandlungsmethoden, Attest, Außergewöhnliche Belastung, Ayur-Veda-Behandlung, Krankheitskosten, Notwendigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung (Massagen, Heißpackungen, Bäder und Einläufe) können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.