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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2001
Aktenzeichen: III R 22/00

Schlagzeile:

Ayur-Veda-Behandlung als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Alternative Behandlungsmethoden, Attest, Außergewöhnliche Belastung, Ayur-Veda-Behandlung, Krankheitskosten, Notwendigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung (Massagen, Heißpackungen, Bäder und Einläufe) können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

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