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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.02.2001 |
| Aktenzeichen: | III R 22/00 |
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Schlagzeile: |
Ayur-Veda-Behandlung als außergewöhnliche Belastung
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Schlagworte: |
Alternative Behandlungsmethoden, Attest, Außergewöhnliche Belastung, Ayur-Veda-Behandlung, Krankheitskosten, Notwendigkeit
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Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung (Massagen, Heißpackungen, Bäder und Einläufe) können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

