Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 09.05.2001 |
Aktenzeichen: | XI B 151/00 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.09.2000 |
Aktenzeichen: | 4 V 1612/00 E, 4 V 1617/00 E |
Schlagzeile: |
Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung
Schlagworte: |
Mindestbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Vermieter
Kurzkommentar: |
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung keine ernstlichen Zweifel. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem Fördergebietsgesetz begünstigte Investitionen entstanden sind.
Hinweis: Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) ist die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern.