Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2000 |
Aktenzeichen: | 14 K 537/99 |
Schlagzeile: |
Betriebsinterner Fremdvergleich bei Abfindungen an Arbeitnehmer-Ehegatten
Schlagworte: |
Abfindung, Ehegatten-Arbeitsverhältnis
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Ehepaare
Kurzkommentar: |
Eine Abfindung an den Arbeitnehmer-Ehegatten ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn familienfremde Arbeitnehmer unter vergleichbaren Verhältnissen keine entsprechende Abfindung erhalten (betriebsinterner Fremdvergleich).
Hintergrund: Für Abfindungen im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses sind zur Beurteilung der betrieblichen Veranlassung unter verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für Pensionszusagen an nahe Angehörige und für die Anerkennung von Direktversicherungsleistungen als Betriebsausgaben entwickelt hat.
Die Zusage einer Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer-Ehegatten ist demzufolge steuerlich anzuerkennen, wenn sie betrieblich veranlaßt ist. Dies ist der Fall, wenn
- die Abfindungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist,
- insoweit eine Zahlungsverpflichtung eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt ist,
- ein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht,
- die Abfindung im Verhältnis zu den Aktivbezügen nicht unangemessen hoch ist und
- auch familienfremde Arbeitnehmer unter vergleichbaren Verhältnissen eine ent-sprechende Abfindung erhalten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten hätten (betriebsinterner Fremdvergleich).
Auf den Streitfall angewendet ergaben die vorstehenden Erwägungen, dass die Abfindung des Klägers an seine Ehefrau nicht als eindeutig betrieblich veranlaßt zu werten ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.