Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.05.2001 |
Aktenzeichen: | 12 K 711/95 |
Schlagzeile: |
Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit dem Ehepartner bei Zweifel an der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung
Schlagworte: |
Ehegatte, Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Unterarbeitsverhältnis, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Ein Unterarbeitsverhältnis mit dem Ehepartner ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn Zweifel an der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung durch den Ehegatten bestehen und der Kernbereich des vereinbarten Arbeitsbereichs üblicherweise nicht im Wege eines Unterarbeitsverhältnisses auf unternehmensfremde Personen übertragen wird.
Hintergrund: Das Finanzgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Vertriebsleiter hatte ein Unterarbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau vereinbart. Nach dem Arbeitsvertrag umfasste der Aufgabenbereich Schreibarbeiten (streng vertraulicher Art), Fachzeitschriftenauswertung, Telefondienst während Abwesenheit des Arbeitgebers infolge Geschäftsreisen, Statistikauswertung und -aufbereitung. Die Kosten für das Unterarbeitsverhältnis machte der Ehemann im Rahmen seiner Arbeitnehmer-Tätigkeit als Werbungskosten geltend.
Die Finanzrichter bezweifelten zunächst, dass das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durchgeführt worden ist. Nach Auffassung der Finanzrichter waren die beschriebenen Tätigkeiten nicht geeignet, die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden auszufüllen.
Weiter argumentierten die Finanzrichter, dass ein Arbeitnehmer für Aufgaben, zu deren Erledigung er angesichts anderer beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage ist und deren Bewältigung in erster Linie Sache seines Arbeitgebers ist, üblicherweise keine fremden Arbeitskräfte einstelle und von seinem Gehalt bezahle. Dies würden große Unternehmen auch nicht von ihren leitenden Angestellten erwarten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.