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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 03.05.2001
Aktenzeichen: 9 K 252/99

Schlagzeile:

Schuldirektor kann häusliches Arbeitszimmer absetzen, wenn Dienstzimmer in der Schule nur eingeschränkt genutzt werden kann

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Lehrer, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Lehrer

Kurzkommentar:

Kann das Dienstzimmer in der Schule nur eingeschränkt genutzt werden (Mitbenutzung durch Dritte, Temperaturabsenkung auîerhalb der Unterrichtszeit), kann ein Schuldirektor sein häusliches Arbeitszimmer absetzen, da ihm kein ausreichendes Arbeitszimmer am Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ob ein Arbeitsplatz vorhanden ist, ist demnach tätigkeitsbezogen zu beurteilen. Entscheidend ist, ob für eine bestimmte Tätigkeit ein geeigneter Arbeitsraum zur Verfügung steht.

Hinweis: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nur noch in drei Ausnahmefällen können die Arbeitszimmerkosten ganz oder teilweise steuerlich abgezogen werden. Diese Begrenzung gilt für alle Einkunftsarten.
Abzugsfähig bleiben die Arbeitszimmerkosten in den drei folgenden, im Gesetz definierten Ausnahmefällen:
1. Das häusliche Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
2. Der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeit spielt sich im häuslichen Arbeitszimmer ab.
3. Der Steuerbürger hat kein oder kein ausreichendes Arbeitszimmer am Arbeitsplatz.
Um den dritten Ausnahmefall geht es in dem anhängigen Verfahren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 77/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Zum Begriff "anderer Arbeitsplatz". Ist für die Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer (Schulrektor) neben seinem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, unerheblich, ob für ihn die Benutzung des Dienstzimmers wegen der eingeschränkten Nutzung (Mitbenutzung durch Dritte, Temperaturabsenkung auîerhalb der Unterrichtszeit u.a.) mit Unbequemlichkeiten verbunden ist?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 19.12.2003, Aktenzeichen VI R 77/01 entschieden (unbegründet).

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