Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.05.2001 |
Aktenzeichen: | III 68/2001 |
Schlagzeile: |
Für einen Arbeitsraum im Keller gelten normale Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Ein beruflich genutzter Kellerraum im häuslichen Arbeitszimmer ist kein außerhäusliches Arbeitszimmer. Es gelten daher die normalen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.