Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2001 |
Aktenzeichen: | 11 K 3677/00 E |
Schlagzeile: |
Private Versorgungsrente bei vorweggenommener Erbfolge als dauernde Last voll abziehbar
Schlagworte: |
Dauernde Last, GmbH-Anteil, Leibrente, Sonderausgabe, Vermögensübergabe, Versorgung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese kein Veräußerungsentgelt des Übergebers dar. Die Leistungen sind vielmehr mit ihrem vollen Betrag als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie abänderbar sind.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 44/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Im Zusammenhang mit der Übertragung eines GmbH-Anteils an den Vater gezahlte wiederkehrende Leistungen als nach § 10 Abs.1 Nr.1a EStG voll abziehbare dauernde Lasten oder nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigende Leibrente? Stehen langfristig ausreichende Erträge zur vollen Abdeckung der vereinbarten Versorgungsleistungen zur Verfügung? Ist dabei nur auf die Gewinnausschüttungen oder auf das Jahresbetriebsergebnis der GmbH abzustellen?