Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2001 |
Aktenzeichen: | 8 K 8497/97 E |
Schlagzeile: |
Verluste durch krankhafte Spielsucht keine außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Spielsucht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Geldverluste, die einem Steuerzahler wegen seiner krankhaften Spielsucht entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Aufwendungen – im Urteilsfall 50.000 DM – seien nicht zwangsläufig erwachsen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.