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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2001
Aktenzeichen: 8 K 8497/97 E

Schlagzeile:

Verluste durch krankhafte Spielsucht keine außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Spielsucht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Geldverluste, die einem Steuerzahler wegen seiner krankhaften Spielsucht entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Aufwendungen – im Urteilsfall 50.000 DM – seien nicht zwangsläufig erwachsen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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