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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.05.2001
Aktenzeichen: 7 K 3440/98 E

Schlagzeile:

Arbeitszimmer stellt bei einem Vertriebsleiter mit jährlich 130 Tagen Außendienst nicht den Tätigkeits-Mittelpunkt dar

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Auîendienst, Außendienst, Haupttätigkeit

Wichtig für:

Außendienstler

Kurzkommentar:

Das Arbeitszimmer stellt bei einem Vertriebsleiter mit jährlich 130 Tagen Außendienst nicht den Tätigkeits-Mittelpunkt dar. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind daher nicht in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Hintergrund: Das Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Diplom-Ingenieur ist als Verkaufsleiter für den Vertriebsbereich Norddeutschland bei seinem Arbeitgeber fest angestellt. Dieser vertreibt vorwiegend größere Klimaanlagen für gewerbliche Abnehmer. Der Vertriebsleiter hat beim Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz.

Am Sitz des Arbeitgebers ist der Steuerzahler nur ca. einmal monatlich zu einem „Verkaufsmeeting“ anwesend. Erforderliche Büroarbeiten wurden im häuslichen Arbeitszimmer des erledigt. Dort bearbeitete der Vertriebsleiter Ausschreibungen und Anfragen, erstellte Angebote und nahm dort die Anfragen von Kunden und Interessenten entgegen. Im Streitjahr war der Vertriebsleiter an ca. 130 Arbeitstagen im Außendienst unterwegs, um Kunden und Interessenten aufzusuchen.

Das Finanzgericht sah den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer, sondern im Kontakt mit den Kunden vor Ort. Die Reisetätigkeit und nicht die Büroarbeit sei prägend bzw. wesentlicher Teil der Leistungserbringung auch in zeitlicher Hinsicht. Auf die Frage, wo die Fäden der beruflichen Tätigkeit zusammenlaufen, wo also der Vertriebsleiter regelmäßig ständig erreichbar sei, komme es dabei nicht an.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 79/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Zum Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" eines angestellten Verkaufsleiters ohne eigenen Arbeitsplatz, wenn er den Hauptteil seiner beruflichen Leistungen im Arbeitszimmer verrichtet und lediglich zur Präsentation seiner Arbeit die Kunden in seinem Vertriebsgebiet an ca. 130 Tagen im Jahr aufsucht.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 26.06.2003, Aktenzeichen VI R 79/01 entschieden (Zurückverweisung).

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