Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 16.07.2001 |
Aktenzeichen: | IV D 2 - S 0316 - 136/01 |
Schlagzeile: |
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
Schlagworte: |
Betriebsprüfung, Datenzugriffsrecht, Digitale Betriebsprüfung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nach § 147 Abs. 6 AO hat die Finanzbehörde das Recht, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. Mit dem BMF-Schreiben gibt das Bundesfinanzministerium den Finanzämtern vor, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist.
Wichtiger Hinweis: Die Übersicht des Bundesfinanzministeriums vom 1. Juli 2002 (Aktenzeichen IV D 2) enthält eine Vielzahl von Fragen zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, zu denen die Verwaltung bislang Stellung genommen hat.