Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.06.2001 |
Aktenzeichen: | VII B 11/00 |
Schlagzeile: |
Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bei Tafelgeschäften
Schlagworte: |
Anfangsverdacht, Bankgeheimnis, Kontrollmitteilung, Steuerstraftat, Steuerstrafverfahren, Tafelgeschäfte
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Ein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt. Das Bankengeheimnis steht in diesen Fällen der Auswertung des bei einer Durchsuchung gewonnenen Materials nicht im Wege.
Hinweis: Im Streitfall wollte eine Sparkasse mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass das bei der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume beschlagnahmte Kontrollmaterial über Tafelgeschäfte von der Steuerfahndung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontrollmitteilungen ausgewertet würde. Das Finanzgericht lehnte diesen Antrag ab. Die Beschwerde des Kreditinstituts hatte keinen Erfolg.