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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2001
Aktenzeichen: 14 K 3/98

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch bei Aufnahme von Ehepartnern als Nur-Besitzgesellschafter zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Beherrschung, Betriebsaufspaltung, Gestaltungsmissbrauch, Grundstück, Missbrauch, Personelle Verflechtung, Sachliche Verflechtung, Steuerberater, Wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn zwei Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH ihre Ehepartner zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung als Nur-Besitzgesellschafter in eine GbR aufnehmen, die ein Bürogebäude an die Steuerberatungs-GmbH vermietet.

Hintergrund: Die Vermietung von Wirtschaftgütern stellt eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit dar, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (so genannte Betriebsaufspaltung). Diese Voraussetzungen hat das Finanzgericht im Streitfall bejaht.

Im Streitfall vermietete eine aus zwei Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern und ihren Ehefrauen bestehenden GbR ein Bürogebäude an eine von den Ehemännern beherrschte Steuerberatungs-GmbH. Die Finanzrichter sahen die personelle Verflechtung als gegeben an, weil die hinter beiden Unternehmen – GbR und GmbH – stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen hätten.

Die Tatsache, dass mit den Ehepartnern als Nur-Besitzgesellschaftern eine Einstimmigkeitsabrede vereinbart war, änderte daran nichts, da die Ehepartner den Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern Generalvollmacht erteilt hatten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 24/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Betriebsaufspaltung zwischen einer aus zwei Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern und ihren Ehefrauen bestehenden GbR und der von den Ehemännern beherrschten Steuerberatungs-GmbH: 1. Personelle Verflechtung trotz der bei der GbR vereinbarten einstimmigen Beschlussfassung wegen der den Ehemännern von den Nur-Besitzgesellschafterinnen erteilten Generalvollmacht? Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips als Gestaltungsmissbrauch? 2. Im Inneren nur durch Raumteiler abgegrenztes "Allerwelts-Bürogebäude" als wesentliche Betriebsgrundlage der Steuerberatungs-GmbH?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.07.2003 (Aktenzeichen VIII R 24/01) das Revisionsverfahren wie folgt entschieden:
Ist im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen, dann beherrscht dieser Gesellschafter die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen sind.

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