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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.08.2000
Aktenzeichen: 13 K 316/95

Schlagzeile:

Kein gewerblicher Grundstückshandel durch Steuerberater bei Veräußerungen an Mieter und Rückveräußerungen an Mandanten

Schlagworte:

Gewerblicher Grundstückshandel, Wirtschaftlicher Verkehr

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Mit Veräußerungen an Mieter und Rückveräußerungen an seine Mandanten beteiligt sich ein Steuerberater nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt demnach nicht vor.

Nach der neueren Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung wesentlich darauf an, ob die Tätigkeit dem Bild des Grundstückshändlers entspricht, die durch den tatsächlich durchgeführten oder zumindest angestrebten häufigen Grundstücksumschlag geprägt werde. Abgesehen davon, dass im Streitfall ein Erwerb in "zumindest bedingter Veräußerungsabsicht" nicht erkennbar sei, reiche - wenn man auf das Bild des Grundstückshändlers abstelle - ein Erwerb in bedingter Veräußerungsabsicht nicht aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 10/01 Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Stellt die Veräußerung von 9 verschiedenartigen Objekten in 4 Jahren durch einen Steuerberater einen gewerblichen Grundstückshandel dar, oder ist im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung der Tätigkeit eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr nicht gegeben (Verkauf an Mieter zum Preis des gegebenen Darlehens; Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung von einem Mandanten und späterer Rückkauf; Kauf vom Sohn zur Darlehenssicherung und Verkauf an dessen Kunden)?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 20. Februar 2003 (Aktenzeichen III R 10/01) hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Zu Unrecht habe das Finanzgericht die Immobiliengeschäfte des Klägers als private Vermögensverwaltung und nicht als gewerbliche Tätigkeit beurteilt. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei bereits dann gegeben, wenn der Verkäufer bereit ist, an jeden zu verkaufen, der die Kaufbedingungen erfüllt. Es reiche daher aus, wenn sich der Steuerpflichtige mit Kaufinteressenten, die an ihn herantreten, auf Verhandlungen einlässt und schließlich Verträge abschließt. Ein solches Verhalten zeige seine Bereitschaft zu Veräußerungen an einen unbestimmten Personenkreis.

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