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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2000
Aktenzeichen: 9 K 130/94

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Baustoffhändler

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Außenprüfung, Beiladung, Festsetzungsfrist, Fünfjahreszeitraum, Gewerbeertrag, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundlagenbescheid, Kürzung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 74/01 (Abgabe, altes Aktenzeichen: XI R 14/01) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Endet die Frist zur Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für 1980 und 1982 spätestens mit Ablauf des 31.12.1990 (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 3), wenn im Jahr 1984 die Außenprüfung beginnt, diese im Jahr 1984 unterbrochen und in Jahr 1991 fortgesetzt wird?
2. Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Baustoffhändler, der innerhalb kurzer Zeit (?; vgl. 3.) drei Objekte im Alleineigentum und eine Grundstückshälfte (Miteigentum) veräußert?
3. Ist der von der Rechtsprechung aufgestellte Fünfjahreszeitraum gewahrt, wenn die notariellen Verkaufsverträge des ersten und letzten Grundstücksgeschäfts innerhalb von 5 Jahren abgeschlossen werden oder ist für die Fristberechnung auf den Baubeginn und den Besitzübergang abzustellen?
4. Kann der Gewinn aus dem Miteigentumsanteil in den Gewerbeertrag einbezogen werden, wenn keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt wird; ggf. zusätzliche Berücksichtigung von Aufwendungen der Miteigentümerin und der Tochter?
5. Ist der Gewerbeertrag um den Gewinnanteil aus der Grundstücksgesellschaft/Grundstücksgemeinschaft gem. § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen?
6. Unterlassene Beiladung der Miteigentümerin und unterlassene Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen (§ 75 FGO).
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 171 Abs 4 S 3; AOEG Art 97 § 10 Abs 3; GewStG § 2 Abs 1; EStG § 15 Abs 2; GewStG § 7; GewStG § 9 Nr 2; FGO § 75; FGO § 60

Aktueller Hinweis: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 20.07.2005 (unbegründet). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.

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