Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.05.2001 |
Aktenzeichen: | III R 24/97 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.1997 |
Aktenzeichen: | 2 K 137/96 |
Schlagzeile: |
Erhöhte Investitionszulage für eine GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden
Schlagworte: |
Beteiligung, Einheitlichkeit, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Investitionszulage, Unmittelbarkeit
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 Prozent nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c des Investitionszulagengesetzes (InvZulG 1993) auch dann nicht zu, wenn die GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten