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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.05.2001
Aktenzeichen: IX R 10/96

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.1996
Aktenzeichen: VI 88/93

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch bei Beteiligung an einem Immobilienfonds

Schlagworte:

Dienstleistung, Gebühren, Gestaltungsmissbrauch, Immobilienfonds, Mietgarantie, Steuersparende Kapitalanlagen, Treuhänder

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Beteiligt sich ein Anleger an einem Immobilienfonds und vereinbart in gesonderten Verträgen Dienstleistungen (zum Beispiel Mietgarantie, Treuhänderleistung) gegen ,Gebühren" ist ein sofortiger Werbungskostenabzug nicht möglich, wenn aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge diese Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen. In diesem Fall handelt es sich um einen steuerlich nicht anzuerkennender Gestaltungsmissbrauch.

Siehe auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2000 (Aktenzeichen IX R 2/96), wonach ein geschlossener Immobilienfonds, für den interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen im Wesentlichen durch Steuerersparnisse finanziert werden, als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen ist , wenn der Fonds aufgrund einer absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft überlebensfähig ist und mit einem Ausscheiden seiner Gesellschafter zu einem Zeitpunkt gerechnet werden muss, zu dem nach der Konzeption des Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann.

Aktuelle Ergänzung: Das Bundesfinanzministerium bezieht sich in seinem Erlass vom 05.08.2003 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2241 - 81/03), mit dem der sog. Medien-Erlass an die aktuelle Rechtslage angepasst wird, ausdrücklich auf die vorliegenden Entscheidung. Wörtlich heißt es: „Ein geschlossener Fonds ist nach den Grundsätzen der BFH-Urteile zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision und anderer Gebühren vom 08.05.2001 und vom 28.06.2001 jedoch dann nicht als Hersteller, sondern als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit hierauf keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten besitzen.

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