Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.05.2001 |
Aktenzeichen: | IV R 81/99 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.09.1999 |
Aktenzeichen: | V 1576/98 |
Schlagzeile: |
Berufstätigkeit eines selbständigen Steuerberaters als so genannte Liebhaberei bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Schlagworte: |
Freiberufliche Tätigkeit, Liebhaberei, Steuerberater
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hat die Berufstätigkeit eines selbständigen Steuerberaters als so genannte Liebhaberei beurteilt und die erzielten Verluste nicht zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften zugelassen.
Der Kläger hatte sich nach seiner Pensionierung in der Finanzverwaltung als Steuerberater niedergelassen und außerdem eine Steuerberatungs-GmbH gegründet. Die meisten Mandate betreute der Kläger als Geschäftsführer der GmbH; nur sechs bis neun Mandate nahm er als selbständiger Steuerberater wahr. Von Anfang an ergaben sich aus der selbständigen Tätigkeit nur Verluste, die das Finanzamt schließlich nicht mehr anerkannte. Vor dem Finanzgericht (FG) räumte der Kläger ein, die Praxis in erster Linie deshalb fortgeführt zu haben, um seinem Sohn nach Abschluss dessen Ausbildung die Möglichkeit zur Praxisübernahme offen zu halten.