Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 17.05.2001 |
Aktenzeichen: | V R 34/99 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.05.1999 |
Aktenzeichen: | 6 K 2215/97 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug bei echtem Factoring (Vorlage an den Europäischen Gerichtshof)
Schlagworte: |
Ausfallrisiko, Factoring, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen vorgelegt:
1. Verwendet eine Factoring-Gesellschaft die von ihr bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze, als sie Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese Forderungen übernimmt?
2. Handelt es sich dabei um besteuerte Umsätze oder - jedenfalls auch - um Umsätze i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG, die insoweit besteuert werden können, als die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt haben, für eine Besteuerung zu optieren? Welche der in Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG aufgezählten Umsätze liegen in diesem Fall vor?
Der EuGH hat die ihm gestellten Fragen mit Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C 305/01 - MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH - wie folgt beantwortet:
1. Die Sechste Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Art. 2 und 4 dieser Richtlinie ausübt, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher gemäß Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinem Kunden dafür Gebühren berechnet, stellt eine "Einziehung von Forderungen" dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Aktueller Hinweis: Die Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen V R 34/99) datiert vom 4. September 2003 und führt zu einer Änderung der Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sog. echten Factorings.