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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.06.2001
Aktenzeichen: II R 76/99

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.1999
Aktenzeichen: 13 K 130/94

Schlagzeile:

Erbschaftsteuerliche Folgen bei Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis

Schlagworte:

Bereicherung, Bewertung, Erbschaftsteuer, Gemeiner Wert, Kaufrechtsvermächtnis, Steuerwert

Wichtig für:

Erben

Kurzkommentar:

Gegenstand eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend macht.

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