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Quelle:

Sächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.1999
Aktenzeichen: 2 K 468/98

Schlagzeile:

Kürzung des Ausbildungsfreibetrags wegen eigener Einkünfte bei ganzjähriger Berufsausbildung und nur zeitweiliger Einkünfteerzielung

Schlagworte:

Anrechnungsfreier Betrag, Aufteilung, Ausbildungsfreibetrag, Eigene Einkünfte

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 1/00 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist der anrechnungsfreie Betrag in § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zeitanteilig zu kürzen, wenn sich das Kind während des gesamten Jahres in Berufsausbildung befindet, aber nur in einem Teil des Jahres eigene Einkünfte erzielt hat?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 19.09.2001 (Aktenzeichen: III R 1/00) entschieden (durcherkannt). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Befindet sich ein Kind ganzjährig in Ausbildung, ist es jedoch nur einige Monate auswärts untergebracht und erzielt es nur während dieser Monate eigene Einkünfte oder Bezüge, ist der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 3.600 DM nur zeitanteilig für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die eigenen Einkünfte oder Bezüge angefallen sind.

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