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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2000
Aktenzeichen: I 45/2000

Schlagzeile:

Kein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einer selbständigen Gutachterin

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Selbständige Arbeit

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Bei der von der Ärztin für den Medizinischen Dienst ausgeübten gutachterlichen Tätigkeit liegt der Kernbereich nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Absetzung des Gutachtens in Reinschrift im häuslichen Arbeitszimmer stellt nicht den Kernbereich der Tätigkeit dar. Der Schwerpunkt liegt vielmehr in dem Besuch der Patienten, deren Pflegebedürftigkeit die Ärztin zu beurteilen hat. Das Finanzgericht erkannte das Arbeitszimmer daher nicht in voller Höhe an.

Hinweis: Nach Paragraf 4 Absatz 5 Nummer 6b EStG sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehbar. Nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden.

Unter welchen näheren Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, regelt das Gesetz nicht. Die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum stellt darauf ab, wo der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt. Voraussetzung ist demnach nicht, dass sich die gesamte Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer abspielt. Der Kernbereich der Betätigung muss jedoch im häuslichen Arbeitszimmer liegen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 71/00. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in voller Höhe ab gesetzt werden oder gilt die Begrenzung mit 2.400 DM ?

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