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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.05.2001
Aktenzeichen: 7 K 6082/99 E

Schlagzeile:

Kosten für ein Studium an der Fachhochschule sind nur begrenzt abzugsfähige Berufsausbildungskosten

Schlagworte:

Ausbildung, Betriebswirt, Erststudium, Fachhochschulstudium, Fortbildung, Sonderausgabe, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Kosten für ein Studium an einer Fachhochschule sind Berufsausbildungskosten, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt steuerlich zu berücksichtigen sind.

Aufwendungen für ein Erststudium sind generell keine als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten, denn der erfolgreiche Abschluss eines Studiums eröffnet dem Steuerpflichtigen ungeachtet seiner bisherigen Berufsausbildung eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung. Dies gelte auch - wie im Urteilsfall - für ein berufsbegleitendes Erststudium.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 87/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Erststudium stets Berufsausbildung? Aufwendungen eines Datenverarbeitungskaufmanns für ein berufsbegleitendes Erststudium mit dem Abschluss "Dipl.-Wirtschaftsinformatiker (FH)" unbegrenzt als Fortbildungskosten abziehbar, weil mit dem (Aufbau-)Studium lediglich eine höhere Qualifikation in dem ausgeübten Beruf, nicht aber ein Berufswechsel angestrebt wird?

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