Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2000 |
Aktenzeichen: | 14 K 7012/99 Kg |
Schlagzeile: |
Entlassungsgeld entfällt als Überbrückungshilfe auf die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes
Schlagworte: |
Einkünfte und Bezüge, Entlassungsgeld, Grenzbetrag, Kindergeld, Wehrdienst, Zivildienst, Zufluss
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zum Nachteil der betroffenen Eltern entschieden, dass das Entlassungsgeld als Überbrückungshilfe auf die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes entfällt.
Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge "entfallen", ist nach der Auffassung der Finanzrichter nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Das ergebe sich bereits aus dem Wortsinn des Begriffs "entfallen".
Hinweis: Unstreitig ist, dass das Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden zu den Bezügen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört. Im Streitfall geht es konkret darum, ob das Entlassungsgeld auf die Zeit des Zivildienstes entfällt oder auf die Folgezeit. Bei der ersten Alternative würde es sich nicht nachteilig auswirken, da ja während des Zivildienstes ohnehin kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Bei einer Berücksichtigung in der Folgezeit, könnte die Berücksichtigung hingegen zum Wegfall des Kindergeldes führen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 57/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist das Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden dem Monat des Zuflusses oder dem der Entlassung folgenden (Ausbildungs-)Monat zuzurechnen, weil es als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährt wird und somit nach der wirtschaftlichen Zurechnung auf diesen Zeitraum "entfällt" oder ist es als (vergleichbare) Sonderzuwendung während eines "Kürzungsmonats" zugeflossen und damit nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen?