Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.03.2000 |
Aktenzeichen: | 8 K 276/97 |
Schlagzeile: |
Schadensersatzzahlungen eines Dritten können zu den eigenen Einkünfte oder Bezügen eines Kindes zählen
Schlagworte: |
Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Schadensersatz
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Über einen Sonderfall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheiden. Der Vater einer volljährigen studierenden Tochter verstarb bei einem Unfall. Infolge dieses Unfalls erhält die Tochter von verschiedenen Stellen finanzielle Leistungen. Unter anderem erhält sie Schadensersatzleistungen nach § 844 Abs. 2 BGB. Streitig ist, ob die Schadensersatzzahlungen zu den Einkünfte bzw. Bezüge der Tochter gehören.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese Frage bejaht. Zu den Bezügen rechnen nach Auffassung der Finanzrichter alle Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts geeignet und bestimmt sind.
Hinweis: Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist es nicht zu beanstanden, dass Unterhaltsleistungen der leiblichen Eltern eines Kindes und Schadensersatzleistungen eines Dritten nach § 844 Abs. 2 BGB unterschiedlich behandelt werden. Während Unterhaltsleistungen der Eltern deren steuerliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, führen Schadensersatzzahlungen Dritter nach § 844 Abs. 2 BGB dazu, dass das Kind - typisierend betrachtet - über ausreichende eigene Mittel verfügt und damit nicht mehr auf deren Leistungsfähigkeit mindernde Unterhaltszahlungen der Eltern angewiesen sei.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 82/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ersetzen Schadensersatzzahlungen eines Dritten nach § 844 Abs. 2 BGB die Unterhaltsansprüche, die das Kind gegenüber ihren durch das schuldhafte Verhalten des Dritten verstorbenen Vater gehabt hätte? Sind diese Zahlungen mit Unterhaltsleistungen der leiblichen Eltern vergleichbar und deshalb nicht als eigene Einkünfte oder Bezüge des Kindes zu werten?
Hinweis: Das Verfahren wurde zunächst beim 6. Senat unter dem Aktenzeichen VI R 69/00 geführt und dann an den 8. Senat abgegeben.
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 22.05.2002 (Aktenzeichen: VIII R 82/00) entschieden (unbegründet). Das BFH-Urteil wurde nicht veröffentlicht.