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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.1999
Aktenzeichen: 2 K 7567/98

Schlagzeile:

Kein Abzug von Steuer und Sozialversicherung bei Kindergeld-Einkunftsgrenze volljähriger Kinder

Schlagworte:

Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Sonderausgabe

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Wenn der Gesetzgeber in demselben Gesetz an verschiedenen Stellen denselben, von ihm definierten Fachausdruck verwendet, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck jeweils dieselbe Bedeutung hat. Der Gesetzgeber mag zwar bei der Bemessung der Unschädlichkeitsgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG an die Grenze gedacht haben, die von Verfassungswegen hinsichtlich der Freistellung des Existenzminimums von der Besteuerung gezogen ist.

Entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist es aber nicht so, dass die beiden Grenzen dieselbe Bedeutung hätten. Das Kindergeld wird dem Berechtigten nicht gewährt, um ihm ein existenzsicherndes Einkommen zu gewähren. Im Ergebnis wurde den Eltern daher das Kindergeld gestrichen, da die Einkünfte des Sohnes knapp über dem Grenzbetrag lagen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 9/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind bei der Berechnung des Grenzbetrages im Zusammenhang mit dem Begriff "Einkünfte" auch die einbehaltenen Steuerabzugs- und Sozialversicherungsbeträge abzuziehen, da nur der verbleibende Nettobetrag den Vorgaben des BVerfG zum Existenzminimums eines Kindes entspricht und für seinen Unterhalt zur Verfügung steht?

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 25.07.2001 (unbegründet). Die Entscheidung des BFH ist nicht veröffentlicht.

Mit Urteil vom 21. Juli 2000 (Aktenzeichen VI R 153/99) hatte die obersten deutschen Steuerrichter bereits entschieden::
Der Begriff der „Einkünfte“ in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen“ i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als „Einkommen“ i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.

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