Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.01.2000 |
Aktenzeichen: | 13 K 4279/96 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind nur als Sonderausgaben abzugsfähig
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Pilot, Verkehrsflugzeugführer, Vorweggenommene Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind keine als Werbungskosten unbegrenzt abzugsfähige Fortbildungskosten, sondern nur beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. Die Finanzrichter vertraten die Auffassung, dass im Urteilsfall die Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) dazu dienten, den Wechsel vom Beruf des Maschinenschlossers zur völlig anders gearteten Berufstätigkeit eines Verkehrsflugzeugführers zu ermöglichen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 29/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) erster Klasse und der Langstreckenberechtigung (Long Range) als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um eine nicht mit der erstmaligen Berufsausbildung verwandte Zweitausbildung in Verbindung mit einem Berufswechsel handelt und der wirtschaftliche Zusammenhang mit den angestrebten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines während der Schulung abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen gegeben ist? Kann eine Schulungsmaßnahme in Ausbildung und Fortbildung geteilt werden?