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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.1998
Aktenzeichen: 2 K 7463/96

Schlagzeile:

Aufwendungen für Renovierung einer neuen Wohnung und deren Ausstattung mit Gardinen keine abzugsfähigen Umzugskosten

Schlagworte:

Gardinen, Kosten der Lebensführung, Renovierungskosten, Umzugskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln folgt aus der beruflichen Veranlassung eines Umzugs nicht automatisch, dass alle mit dem Umzug zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. Vielmehr müsse insoweit eine Prüfung erfolgen, ob die Aufwendungen ihrer Art und Höhe nach unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen.

Die Kölner Finanzrichter kamen bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung und deren Ausstattung mit Gardinen nicht zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Umzugskosten gehören.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 17. Dezember 2002 (Aktenzeichen VI R 188/98) als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe zu Recht die Aufwendungen der Kläger für die Renovierung der neuen Wohnung und für die Anschaffung von Gardinen nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.

Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 188/98. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Gehören Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung und von Gardinen für diese Wohnung anläßlich eines beruflich veranlaßten Umzugs zu den Kosten der Lebensführung, weil der Wertverbrauch dieser Aufwendungen erst über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Haushaltsführung eintritt und damit die berufliche Veranlassung überlagert wird?

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