Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2000 |
Aktenzeichen: | III 151/98 |
Schlagzeile: |
Keine steuerpflichtigen Kapitalerträge bei Gutschrift von Scheinrenditen
Schlagworte: |
Anlage, Einnahme, Gutschrift, Kapital, Scheinrendite, Stille Gesellschaft, Zufluss
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Scheinerträge, die die Firma Ambros in betrügerischer Absicht einem Anlagekonto zugeschrieben hat, stellen keine steuerplichtigen Kapitalerträge dar, da sie wirtschaftlich wertlos sind.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 10.07.2001 (Aktenzeichen VIII R 35/00) wie folgt entschieden:
Gutgeschriebene und von den Kapitalanlegern wieder angelegte Scheinrenditen sind steuerpflichtig, wenn der Anleger die freie Wahl zwischen der Auszahlung der Renditen und deren Wiederanlage hatte. Im konkreten Fall des Schneeballsystems der betrügerischen Ambros S.A. sind die Scheinrenditen bis 30. September 1990 als Kapitaleinkünfte zu versteuern.