Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.11.2000 |
Aktenzeichen: | 10 K 224/99 |
Schlagzeile: |
Kein Werbungskosten-Abzug für leerstehende Wohnung bei gleichzeitiger Vermietungs- und Verkaufsabsicht
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Leerstehende Wohnung, Verkaufsabsicht
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Ein Eigentümer, der alternativ sowohl die Vermietung als auch den Verkauf einer Wohnung per Zeitungsannonce anbietet, hat nicht die endgültige Absicht, Einkünfte durch Vermietung zu erzielen.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung nur dann als - vorab entstandene - Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige sich (noch) nicht entschieden hat, ob er ein Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 102/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind Aufwendungen für eine zu Beginn des Streitjahrs bereits seit neun Monaten leerstehende Wohnung bei parallel geschalteten Verkaufs- und Vermietungsanzeigen auch dann nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, wenn die Wohnung zwei Jahre später wieder vermietet wurde, weil die - stärker zu gewichtende - Verkaufsabsicht der Einkünfteerzielungsabsicht entgegensteht?