Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2001 |
Aktenzeichen: | I R 76/99 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.07.1999 |
Aktenzeichen: | 13 K 3512/99 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung nicht ausgeglichener Verluste des Erblassers bei der Einkommensteuer-Erklärung des Erben möglich
Schlagworte: |
Erbe, GmbH & Co KG, Nachlassverbindlichkeit, Stiftung, Verlustabzug, Wirtschaftliche Belastung
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen. Der Erbe kann nach dem BFH-Urteil die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.
Hinweise:
1. Im BMF-Schreiben vom 26. Juli 2002 (Aktenzeichen IV A 5 - S 2225 - 2/02) vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass eine wirtschaftliche Belastung des Erben insbesondere dann nicht vorliegt, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet.
2. Mit Beschluss vom 29. März 2000 (Aktenzeichen I R 76/99) hatte der I. Senat des BFH beim IV., beim VIII. und beim XI. Senat angefragt, ob sie an der Auffassung festhalten, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.