Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.04.2001 |
Aktenzeichen: | XI R 60/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.06.1999 |
Aktenzeichen: | XIV 162/97 |
Schlagzeile: |
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei überraschendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung
Schlagworte: |
Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, Mietverhältnis, Mündliche Verhandlung, Rechtliches Gehör, Sachaufklärung, Wiedereröffnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn es den Kläger in der mündlichen Verhandlung mit einem Hinweis überrascht hat, zu dem er - insbesondere wegen der geraume Zeit zurückliegenden Vorgänge - nicht sofort Stellung nehmen konnte und ihm das Gericht keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben hat.