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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.06.2001
Aktenzeichen: VI R 105/99

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.06.1999
Aktenzeichen: 2 K 3337/98

Schlagzeile:

Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Einräumung von Aktienoptionsrechten

Schlagworte:

Aktienoption, Arbeitslohn, Endbesteuerung, Geldwerter Vorteil, Optimale Gehaltsvereinbarung, Stock-Options, Zufluss

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis ein nicht marktgängiges – also nicht handelbares – Optionsrecht auf späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis eingeräumt, fließt ein geldwerter Vorteil weder bei der Einräu-mung, noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit zu, da es sich ledig-lich um die Einräumung einer Chance handelt. Ein geldwerter Vorteil ist erst bei verbilligtem Aktienbezug nach Optionsausübung anzunehmen, wenn der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (sog. Endbesteuerung).

Hinweis: Siehe auch die Urteile vom 24. Januar 2001 (Aktenzeichen I R 100/98 und I R 119/98).

Aktuelle Ergänzung: Mit BMF-Schreiben vom 10.03.2003 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2332 - 11/03) hat das Bundesministerium der Finanzen folgende Übergangsregelung erlassen:
Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.
Dies gilt laut der Anweisung des Bundesfinanzministeriums in allen noch offenen Fällen. Bei einer Optionsausübung bis zum 31. Dezember 2001 ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zu Grunde gelegt wird.

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