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Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.06.2001
Aktenzeichen: 2 K 61/01

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch im Zeitraum zwischen Erwerbstätigkeit und Berufsausbildung

Schlagworte:

Ausbildungsplatz, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 81/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Wie ist das Tatbestandsmerkmals "mangels Ausbildungsplatz" in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG auszulegen, wenn das Kind im Februar das Jurastudium abgebrochen, sich unmittelbar um eine andere Berufsausbildung bemüht hat und bis zu deren Antritt im Oktober einer Erwerbstätigkeit nachging. Sind die Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit in die Berechnung des (Jahres-) Grenzbetrages einzubeziehen oder besteht die "Gestaltungsmöglichkeit", nur Kindergeld für die Ausbildungsmonate unter Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nur dieser Monate zu gewähren?

Aktuelle Ergänzung: Die Revision wurde zurückgenommen. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.

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