Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.03.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 1737/00 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für ein Hochschulstudium grundsätzlich nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Berufsausbildung
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Sonderausgabe, Studium, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für ein Hochschulstudium gehören nach Auffassung des Finanzgerichts Köln grundsätzlich zu den nicht bzw. nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbaren Kosten der Berufsausbildung, weil das Hochschulstudium dem Steuerpflichtigen eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet.
Im Berufsleben stehende Steuerpflichtige würden sich in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines erstmaligen Studiums die Grundlagen für die Ausübung eines gegenüber der bisherigen Tätigkeit anders gearteten und herausgehobenen Berufs und gegebenfalls die Qualifikation für die Aufnahme in eine gewisse betriebliche oder behördliche Führung schaffen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 96/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind Aufwendungen einer jahrelang tätigen Krankengymnastin für ein erstmaliges Medizinstudium und Promotion in der Fachrichtung Orthopädie als berufsbegleitende Fortbildungskosten oder wegen des erstmaligen Hochschulstudiums und des damit verbundenen Berufswechsels grundsätzlich nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbare Berufsausbildungskosten zu berücksichtigen?