Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2001
Aktenzeichen: 15 K 1027/01 E

Schlagzeile:

Dienstzimmer eines Oberstudiendirektors als objektiv geeigneter „anderer Arbeitsplatz“

Schlagworte:

Anderer Arbeitsplatz, Arbeitsplatz, Arbeitszimmer

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Lehrer

Kurzkommentar:

Ob für die berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist tätigkeitsbezogen allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive, in der Person des Steuerpflichtigen begründete Erwägungen (z.B. persönliche Arbeitsweise, subjektive Erwägungen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes usw.) sind unerheblich. Im Urteilsfall wurden daher einem Oberstudiendirektor die Kosten für sein Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt.

Hintergrund: Die Finanzrichter urteilten über einen Schulleiter (Oberstudiendirektor) eines Gymnasiums, der neben den ihm als Schulleiter obliegenden Verwaltungsaufgaben eine Unterrichtsverpflichtung in den Fächern Latein, Geschichte und Sozialwissenschaft hatte. Im Gymnasium verfügte er über ein eigenes Arbeitszimmer, dem sich das mit zwei Schreibkräften besetzte Schulbüro sowie das Dienstzimmer der stellvertretenden Schulleiterin anschlossen. Ferner waren zwei Lehrerzimmer, ein Raum für die Unterrichtsorganisation und ein Elternsprechzimmer vorhanden.

Der Schulleiter argumentierte, dass er seine über Jahre beschaffte Arbeitsbibliothek zur Unterrichtsvorbereitung aus Platzmangel nicht im Dienstzimmer unterbringen könne. Er müsse sie in seinem häuslichen Arbeitszimmer aufbewahren, das er zur Unterrichtsvorbereitung und im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit u.a. für die Unterrichtsorganisation und für die Anfertigung dienstlicher Beurteilungen von Referendaren usw. benötige.

Im Dienstzimmer könne er zudem aufgrund dauernder Besprechungen nicht konzentriert und ungestört arbeiten. Auch liege das Dienstzimmer auf der Nordseite des Schulgebäudes und sei im Hochsommer überhaupt nicht und sonst nur vormittags bzw. nur während der Unterrichtsstunden beheizt.

All diese Gründe überzeugten die Finanzrichter nicht. Aus Sicht des Finanzgerichts verfügte der Kläger für seine berufliche Tätigkeit im Gymnasium über einen nach objektiven Kriterien geeigneten Arbeitsplatz in Form eines separaten Dienstzimmers, das objektiv zur Erfüllung aller dem Kläger obliegenden Aufgaben geeignet war.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

zur Suche nach Steuer-Urteilen