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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.07.2001
Aktenzeichen: VI R 77/00

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2000
Aktenzeichen: III 77/99

Schlagzeile:

Ausbildungsbedingte Fahrtkosten mindern Einkünfte eines Kindes

Schlagworte:

Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kfz-Kosten, Kindergeld, Stipendium, Wiederkehrende Bezüge

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Wohnt ein haushaltszugehöriges Kind am auswärtigen Ausbildungsort, können Aufwendungen sowohl für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstelle als auch für Fahrten von und zum Haushalt des Kindergeldberechtigten als besondere Ausbildungskosten bei der Ermittlung des Grenzbetrags der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigt werden.

Hintergrund: Im seinem Grundsatzurteil vom 14. November 2000 (Aktenzeichen VI R 62/97) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass besondere Ausbildungskosten des Kindes bei der Ermittlung des Grenzbetrages unabhängig davon abzuziehen sind, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. In Betracht kommen beispielsweise Studiengebühren, Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. Dagegen ist ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung – im Inland wie im Ausland –regelmäßig nicht zu berücksichtigen (siehe BFH-Urteil vom 14. November 2000, Aktenzeichen VI R 128/00).

Mit den Entscheidungen zu den besonderen Ausbildungskosten ist der Bundesfinanzhof erheblich über den Rahmen hinausgegangen, in dem die Verwaltung einen Abzug für möglich hielt.

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