Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2001 |
Aktenzeichen: | IV R 22/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.10.1999 |
Aktenzeichen: | 8 K 6/98 |
Schlagzeile: |
Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch Land- und Forstwirte
Schlagworte: |
Angemessenheitsgrenze, Entnahme, Gartenfläche, Land- und Forstwirt, Nutzungswertbesteuerung
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 EStG (alte Fassung, a.F.) steuerfrei entnommen werden kann, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend sind. Dabei ist die steuerfreie Entnahme nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1 000 qm beschränkt.