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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2001
Aktenzeichen: IV R 22/00

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.10.1999
Aktenzeichen: 8 K 6/98

Schlagzeile:

Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch Land- und Forstwirte

Schlagworte:

Angemessenheitsgrenze, Entnahme, Gartenfläche, Land- und Forstwirt, Nutzungswertbesteuerung

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 EStG (alte Fassung, a.F.) steuerfrei entnommen werden kann, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend sind. Dabei ist die steuerfreie Entnahme nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1 000 qm beschränkt.

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