Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.09.2001 |
Aktenzeichen: | X R 29/00 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.03.1998 |
Aktenzeichen: | 2 K 2220/96 E |
Schlagzeile: |
Vorkostenabzug im Rahmen der Eigenheimförderung bei Überschreiten der Einkunftsgrenze möglich
Schlagworte: |
Eigennutzung, Einkunftsgrenze, Vorkosten, Wirtschaftliches Eigentum, Wohnungsrecht
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Der Vorkostenabzug nach § 10e EStG – dem Vorläufer der jetzigen Eigenheimzulage - steht dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung berechtigt ist.
Hintergrund: § 10e Abs. 6 EStG ist nach Auffassung des BFH ein eigenständiger Begünstigungstatbestand, der unabhängig von der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 bis 5 a EStG zu gewähren ist. Denn in Abs. 6 wird nicht gefordert, dass die Kosten für eine nach § 10e Abs. 1 bis 5 a EStG begünstigte Wohnung aufgewendet wurden, sondern es wird nur das Entstehen der Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer "Wohnung im Sinne des Absatzes 1" zu eigenen Wohnzwecken verlangt.
Erhält der Eigentümer keine Grundförderung wegen Objektverbrauchs, wegen räumlichen Zusammenhangs der Wohnung mit einem begünstigten Objekt (§ 10e Abs. 4 EStG) oder wegen Überschreitens der maßgeblichen Einkunftsgrenze (§ 10e Abs. 5 a EStG), kann er gleichwohl die vor Bezug entstandenen Aufwendungen im Rahmen des § 10e Abs. 6 EStG abziehen.
Hinweis: Der zweite Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Bewohnen Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung, nutzt die Ehefrau die Wohnung auch dann zu "eigenen" Wohnzwecken im Sinne des § 10e EStG, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat.