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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2000
Aktenzeichen: 15 K 4938/00 E

Schlagzeile:

Bei Hofübergabe vereinbarte Barzahlungen an die Eltern als dauernde Last

Schlagworte:

Angehörige, Dauernde Last, Sonderausgabe, Vermögensübergabe, Versorgung, Vertrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Verträge unter nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn sie ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden sind sowie in Gestaltung und Durchführung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Es steht nahen Angehörigen bei Übertragungsverträgen daher nicht frei, ob und in welchem Umfang sie den vertraglichen Pflichten nachkommen. Diese müssen wie vereinbart erbracht werden. Dazu gehört, dass eine vertragliche Schuld in der vereinbarten Höhe zu den festgelegten Fälligkeitszeitpunkten erfüllt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 43/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Im Zusammenhang mit einer Hofübergabe (neben einem Wohnungsrecht sowie der Hege und Pflege) vereinbarte Barzahlungen an die Eltern als dauernde Last. Tatsächliche Durchführung des Altenteilsvertrages, wenn von einer festgelegten Wertsicherungsklausel bisher kein Gebrauch gemacht wurde und keine Anpassung der Zahlungen erfolgt ist?

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