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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.05.1999
Aktenzeichen: 12 K 4743/97 E

Schlagzeile:

Anteilig beim Arbeitszimmer abzugsfähige Kosten der Gartenerneuerung

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Erhaltungsaufwand, Garten, Wirtschaftsgut

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 27/01 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Entfallen Kosten der Gartenerneuerung, die im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme bei der Behebung eines Wasserschadens am Gebäude durch umfangreiche Erd- und Drainagearbeiten entstanden sind, ausschließlich auf das Gebäude und sind deshalb bei der Ermittlung der anteiligen Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer mit einzubeziehen oder handelt es sich bei einem Garten um ein vom Gebäude abgetrenntes selbständiges Wirtschaftsgut, das in keinem wirtschatlichen Zusammenhang zu der Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" steht, so dass Aufwendungen hierfür bei dieser Einkunftsart nicht zu berücksichtigen sind?
Normen: EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1 S 1
-- Zulassung durch BFH --

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 06.10.2004, Aktenzeichen VI R 27/01 (Zurückverweisung). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

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