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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.2001
Aktenzeichen: 11 K 7965/99 Kg

Schlagzeile:

Anrechnung des Kindergeldanspruchs auf Sozialhilfe

Schlagworte:

Kindergeld, Sozialhilfe

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Kindergeld gehört nicht zu den in § 76 Abs. 1 BSHG angeführten, ausdrücklich anrechnungsfrei gestellten Geldleistungen. Es ist auch nicht - wie zum Beispiel das Erziehungsgeld (§ 8 Bundeserziehungsgeldgesetz) - nach anderen gesetzlichen Vorschriften von der Anrechnung freigestellt. Das Kindergeld ist daher an die Träger der Sozialhilfe auszuzahlen, wenn sie die Sozialhilfe ungekürzt erbracht haben

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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