Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2001 |
Aktenzeichen: | 11 K 7965/99 Kg |
Schlagzeile: |
Anrechnung des Kindergeldanspruchs auf Sozialhilfe
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Kindergeld gehört nicht zu den in § 76 Abs. 1 BSHG angeführten, ausdrücklich anrechnungsfrei gestellten Geldleistungen. Es ist auch nicht - wie zum Beispiel das Erziehungsgeld (§ 8 Bundeserziehungsgeldgesetz) - nach anderen gesetzlichen Vorschriften von der Anrechnung freigestellt. Das Kindergeld ist daher an die Träger der Sozialhilfe auszuzahlen, wenn sie die Sozialhilfe ungekürzt erbracht haben
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.