Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 30.08.2001 |
Aktenzeichen: | IV B 79, 80/01 |
Schlagzeile: |
Stellungnahme des Bundesfinanzhof zu den geänderten Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde
Schlagworte: |
Finanzgerichtsordnung, Nichtzulassungsbeschwerde
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof nimmt erstmals zu den geänderten Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde Stellung. Danach macht es die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen weiterhin notwendig, dass der Beschwerdeführer, der sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-)Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n. F.) gehört mindestens, dass in der Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden.