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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 03.09.2001
Aktenzeichen: GrS 3/98

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.06.1994
Aktenzeichen: 14 K 10260/87

Schlagzeile:

Voraussetzungen für eine schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör

Schlagworte:

Mündliche Verhandlung, Terminverlegung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Wiederaufnahme

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Nach dem Beschluss des Großen Senats erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.

Hinweis: Vorlagebeschluss vom 8. April 1998, Aktenzeichen VIII R 32/95 (BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676)

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