Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.10.2001 |
Aktenzeichen: | 13 K 66/96 |
Schlagzeile: |
Voller Schuldzinsenabzug auch bei nur teilweiser Fremdfinanzierung von Bundesanleihen
Schlagworte: |
Kapitaleinkünfte, Schuldzinsen, Werbungskosten
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Werden niedrig verzinsliche Bundesanleihen teilweise mit Fremdmitteln erworben, ist für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht keine Aufteilung in einen eigenfinanzierten und fremdfinanzierten Anteil vorzunehmen, wenn die gesamten Bundesanleihen in einem einheitlichen Vorgang und zu einem einheitlichen Zweck erworben worden sind.
Trotz einer am Ende der Laufzeit der Bundesanleihen mit Gewissheit zu erzielenden Vermögensmehrung sind die für die Fremdmittel zu leistenden Schuldzinsen im Rahmen von § 20 EStG vollständig abzugsfähig, wenn neben der Vermögensmehrungsabsicht auch eine Überschusserzielungsabsicht feststellbar ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 43/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Abziehbarkeit der Schuldzinsen bei den Kapitaleinkünften, wenn der Erwerb von Bundesanleihen teils mit Kredit, teils mit Eigenmitteln finanziert wird und aufgrund der Finanzierung (laufzeitgleich mit den Bundesanleihen, vorherige Tilgung des Kredits ausgeschlossen) eine Veräußerung der Anleihen vor Laufzeitende ausgeschlossen ist und deswegen von Anfang an feststeht, dass der steuerpflichtige Teil der Gesamtrendite nur rund 3 Prozent beträgt (97 Prozent nicht steuerbarer Kursgewinn)?