Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 5071/00 |
Schlagzeile: |
Nach einem Schätzungsbescheid innerhalb der Einspruchsfrist kommentarlos eingereichte Steuererklärung kein Einspruch
Schlagworte: |
Änderung, Antrag, Einspruch, Schätzung, Schlichte Änderung, Umsatzsteuererklärung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Reicht ein Steuerpflichtiger nach einem Schätzungsbescheid innerhalb der Einspruchsfrist kommentarlos die Steuererklärung ein, ist dies nicht als Einspruch, sondern als Antrag auf „schlichte Änderung“ zu werten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 87/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Ist die nach dem Erlass des - im Schätzungswege ergangenen - Umsatzsteuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist eingereichte Umsatzsteuererklärung zu Recht vom Finanzamt als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO behandelt worden oder ist diese als Einspruch gegen den Schätzungsbescheid anzusehen?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 27. Februar 2003 (Aktenzeichen V R 87/01) hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Geht in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim Finanzamts innerhalb der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den Schätzungsbescheid - und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheides - zu werten. Für den Steuerpflichtigen hat dies den Vorteil, dass im Einspruchsverfahren weitere Änderungswünsche berücksichtigt werden können.