Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 24.10.2001 |
Aktenzeichen: | II R 61/99 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.05.1999 |
Aktenzeichen: | 9 K 317/98 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der neuen ab 1. Januar 1996 geltenden Erbschaftsteuer (Aufforderung an Bundesfinanzministerium zum Beitritt)
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Bewertung, Einheitsbewertung, Erbschaftsteuer, Gleichheit, Grundstück, Grundstückskaufvertrag, Kapital, Nachlass, Ruhen des Verfahrens, Sachleistungsanspruch, Steuererleichterung, Steuersatz, Tarif, Verfassung, Vermögen
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Die Verfassungsmäßigkeit der neuen ab 1. Januar 1996 geltenden Erbschaftsteuer steht beim Bundesfinanzhof auf dem Prüfstand. Mit ihrem Beschluss fordern die BFH-Richter das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt auf.
Hintergrund: Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 1997 zugrunde. Die Erbin war die Nichte der Erblasserin. Im Nachlass befanden sich ein Bankguthaben sowie ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung an einer Eigentumswohnung, die die Erblasserin kurz vor ihrem Tode erworben und bezahlt hatte. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Das Finanzamt hat den auf die Nichte übergegangenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung mit dem gemeinen Wert in Höhe des Kaufpreises bewertet. Die Klägerin beantragt, den für die Eigentumswohnung maßgeblichen Grundbesitzwert (Steuerwert) in Höhe von rund 40 Prozent des Kaufpreises anzusetzen.
In dem Verfahren geht es neben der Entscheidung der materiell-rechtlichen Frage u.a. auch um die Prüfung, ob verschiedene Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verfassungswidrig sind.