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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2001
Aktenzeichen: VI R 131/00

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.07.2000
Aktenzeichen: 12 K 111/00

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung eines Arbeitszimmers an Arbeitgeber

Schlagworte:

Arbeitgeber, Arbeitslohn, Gestaltungsmissbrauch, Miete, Mietverhältnis, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Mietzahlungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für die Anmietung eines Raumes des Arbeitnehmers, den dieser als Arbeitsplatz nutzt, stellen dann keinen Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten schließt und die Anmietung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass Mietzahlungen für die Anmietung eines häuslichen Arbeitzimmers durch den Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer nicht notwendigerweise als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.

Im Streitfall hat ein Arbeitgeber, eine regional tätige Steuerberatungsgesellschaft (Kläger), Räume, die als Außendienst-Mitarbeiterbüros genutzt wurden, von seinen Arbeitnehmern, deren Angehörigen, aber auch von fremden Dritten zu jeweils gleichen Vertragsbedingungen angemietet. Das Finanzamt sah in den Mietzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Ehegatten die Zahlung von Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, die Mietzahlungen an die Ehegatten seien nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wohl aber die Mietzahlungen an die Arbeitnehmer.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Ein Mietvertrag, mit dem ein Arbeitnehmer einen vom ihm als Außendienst-Mitarbeiterbüro genutzten Raum an seinen Arbeitgeber vermietet, könne neben dem Arbeitsverhältnis als selbständiger Vertrag anerkannt werden. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließe und die Anmietung der Räume durch den Arbeitgeber in dessen eigenbetrieblichen Interesse erfolge. Im Streitfall liege in der Anmietung der als Außendienst-Mitarbeiterbüros genutzten Räume durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arbeitnehmer verfüge neben dem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Außendienst-Mitarbeiterbüro über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Aktueller Hinweis: Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist nach dem BFH-Urteil vom 16.09.2004 (Az: VI R 25/02) die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

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