Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2001 |
Aktenzeichen: | V R 106/98 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.10.1998 |
Aktenzeichen: | 5 K 885/95 U |
Schlagzeile: |
Restwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der steuerpflichtigen Entnahme eines PKW
Schlagworte: |
Besteuerungsverbot, Eigenverbrauch, Restwert, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen Entnahme eines PKW ist der Restwert des PKW bzw. seiner Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme
Hintergrund: Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EuGH vom 17. Mai 2001 (Aktenzeichen Rs. C-322 und 323/99; Fischer, Brandenstein) lauten die weiteren Leitsätze des BFH wie folgt:
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung.
Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des PKW nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung.
Bestandteile eines PKW sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die aufgrund ihres Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die ferner zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt haben.
Nicht dazu gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind.