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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.10.2001
Aktenzeichen: XI R 41/00

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.02.1999
Aktenzeichen: 13 K 3882/96

Schlagzeile:

Kein Recht des Steuerpflichtigen zur verspäteten Abgabe der Steuererklärung bei Bearbeitungsrückstand des Finanzamts

Schlagworte:

Bearbeitung, Ermessen, Gesonderte Festsetzung, Verspätungszuschlag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des Finanzamts gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung. Allerdings kann der Umstand, dass durch die verspätete Abgabe der Erklärung das laufende Veranlagungsgeschäft nicht gestört worden ist, im Rahmen der Ermessensausübung als eines von mehreren anderen Kriterien zu Gunsten des Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigt werden.

Hintergrund: Das Finanzamt kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar.

Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtueg dtr Sreuec sizhereustnllen. Er hat insoweit zugleich repressiven und präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist.

Gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Diese Kriterien zeigen, dass der Verspätungszuschlag eine doppelte Funktion hat - die in die Zukunft gerichtete Prävention und die (repressive) Sanktion einer Pflichtverletzung.

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